Die Betriebskostenabrechnung rechnet die im Mietvertrag vereinbarten, umlagefähigen laufenden Kosten eines Gebäudes für einen bestimmten Zeitraum (meist ein Kalenderjahr) gegenüber dem Mieter ab. Sie stellt die tatsächlich entstandenen Kosten den geleisteten Vorauszahlungen gegenüber und weist eine Nachzahlung oder ein Guthaben aus.
Je nach Objekt und Mietvertrag verteilen wir die Kosten:
nach Wohnfläche (häufigster Verteilerschlüssel),
nach Anzahl der Einheiten,
oder nach Personenzahl, sofern für die jeweilige Kostenart vereinbart und sinnvoll (z. B. Wasser, Müll).
Für wen geeignet
Geeignet für private Vermieter einzelner Wohnungen ebenso wie für Mehrfamilienhäuser mit mehreren Mietparteien, auch bei Mieterwechsel oder Leerstand während des Abrechnungszeitraums. Für Eigentümer vermieteter Eigentumswohnungen (Hausgeld-/WEG-Abrechnung) sowie für Gewerbe- und Mischobjekte gibt es eigene Seiten mit den jeweiligen Besonderheiten. Für Hausverwaltungen mit mehreren Objekten gibt es unseren Abrechnungsservice für Hausverwaltungen.
Fristen im Überblick
12 MonateZeit für den Vermieter, die Abrechnung nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellen (§ 556 Abs. 3 BGB).
12 MonateZeit für den Mieter, nach Erhalt der Abrechnung Einwendungen zu erheben.
Häufige Fragen
07
Was passiert bei einem Mieterwechsel oder Leerstand?
Kein Problem. Wir benötigen dazu die genauen Ein- und Auszugsdaten bzw. die Leerstandszeiträume je Einheit. Die Kosten werden dann zeitanteilig auf die jeweiligen Nutzer verteilt.
08
Kann auch eine vermietete Eigentumswohnung abgerechnet werden?
Ja. Erhalten Sie als Eigentümer einer vermieteten Wohnung von Ihrer Hausverwaltung eine Jahres- oder Hausgeldabrechnung, übernehmen wir daraus die für Ihren Mieter relevanten umlagefähigen Positionen und erstellen die Betriebskostenabrechnung.
09
Fallen zusätzliche Kosten an?
Der Preis von 65 € je Einheit gilt bei ordentlicher, digitaler Einreichung Ihrer Unterlagen. Für Papierunterlagen oder ungeordnete Unterlagen berechnen wir einen Aufpreis.
01
Was ist eine Betriebskostenabrechnung?
Die Betriebskostenabrechnung ist die jährliche Abrechnung der umlagefähigen laufenden Kosten eines Gebäudes gegenüber dem Mieter. Sie zeigt die Gesamtkosten, den Verteilerschlüssel, den Anteil der jeweiligen Wohnung und den Vergleich mit den geleisteten Vorauszahlungen.
02
Welche Kosten dürfen umgelegt werden?
Umlagefähig sind nur die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) abschließend aufgeführten Kosten, zum Beispiel Grundsteuer, Wasser/Abwasser, Müllabfuhr, Gebäudeversicherung, Hausmeister oder Gartenpflege. Verwaltungs- und Instandhaltungskosten gehören nicht dazu.
03
Bis wann muss die Abrechnung erstellt werden?
Nach § 556 Abs. 3 BGB muss die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter zugehen. Danach sind Nachforderungen des Vermieters in der Regel ausgeschlossen, außer der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.
04
Wie lange kann der Mieter der Abrechnung widersprechen?
Der Mieter hat nach Zugang der Abrechnung 12 Monate Zeit, um Einwendungen zu erheben (§ 556 Abs. 3 Satz 5 bis 6 BGB). Danach sind Einwendungen ausgeschlossen, sofern der Mieter sie nicht ohne eigenes Verschulden nicht früher geltend machen konnte.
05
Was passiert, wenn Belege fehlen?
Fehlt zu einer Kostenposition der passende Beleg, kann diese Position nicht angesetzt werden. Deshalb prüfen wir vor der Erstellung, welche Unterlagen vollständig vorliegen, eine Übersicht dazu finden Sie unter „Benötigte Unterlagen“.
06
Kann eine Heizkostenabrechnung mit integriert werden?
Ja. Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung werden bei uns getrennt beauftragt und jeweils 65 € je Einheit berechnet, lassen sich aber problemlos kombinieren. Details dazu finden Sie auf der Seite zur Heizkostenabrechnung.
07
Was passiert bei einem Mieterwechsel oder Leerstand?
Kein Problem. Wir benötigen dazu die genauen Ein- und Auszugsdaten bzw. die Leerstandszeiträume je Einheit. Die Kosten werden dann zeitanteilig auf die jeweiligen Nutzer verteilt.
08
Kann auch eine vermietete Eigentumswohnung abgerechnet werden?
Ja. Erhalten Sie als Eigentümer einer vermieteten Wohnung von Ihrer Hausverwaltung eine Jahres- oder Hausgeldabrechnung, übernehmen wir daraus die für Ihren Mieter relevanten umlagefähigen Positionen und erstellen die Betriebskostenabrechnung.
09
Fallen zusätzliche Kosten an?
Der Preis von 65 € je Einheit gilt bei ordentlicher, digitaler Einreichung Ihrer Unterlagen. Für Papierunterlagen oder ungeordnete Unterlagen berechnen wir einen Aufpreis.
01
Was ist eine Betriebskostenabrechnung?
Die Betriebskostenabrechnung ist die jährliche Abrechnung der umlagefähigen laufenden Kosten eines Gebäudes gegenüber dem Mieter. Sie zeigt die Gesamtkosten, den Verteilerschlüssel, den Anteil der jeweiligen Wohnung und den Vergleich mit den geleisteten Vorauszahlungen.
02
Welche Kosten dürfen umgelegt werden?
Umlagefähig sind nur die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) abschließend aufgeführten Kosten, zum Beispiel Grundsteuer, Wasser/Abwasser, Müllabfuhr, Gebäudeversicherung, Hausmeister oder Gartenpflege. Verwaltungs- und Instandhaltungskosten gehören nicht dazu.
03
Bis wann muss die Abrechnung erstellt werden?
Nach § 556 Abs. 3 BGB muss die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter zugehen. Danach sind Nachforderungen des Vermieters in der Regel ausgeschlossen, außer der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.
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