Was steht genau in einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung?
Der Inhalt ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Üblich sind die Bestätigung pünktlicher Zahlungen, Angaben zu eventuellen Rückständen sowie Unterschrift, Ort und Datum des Ausstellers.
Der Vertrauensnachweis für Mietinteressenten gegenüber neuen Vermietern.
Der Inhalt ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Üblich sind die Bestätigung pünktlicher Zahlungen, Angaben zu eventuellen Rückständen sowie Unterschrift, Ort und Datum des Ausstellers.
Dann entfällt die Bescheinigung naturgemäß. Neue Vermieter akzeptieren in diesem Fall meist andere Nachweise, etwa eine Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigung.
Nein. Die Kautionsbescheinigung bestätigt die Rückzahlung der Mietkaution nach Auszug, die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung dagegen die pünktliche Mietzahlung während des Mietverhältnisses.
Sie gibt Auskunft darüber, ob die Miete in der Vergangenheit regelmäßig bezahlt wurde und ob Mietrückstände bestehen. Ausgestellt wird sie vom bisherigen Vermieter oder der Hausverwaltung.
Nein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGH VIII ZR 238/08), dass keine gesetzliche Pflicht zur Ausstellung besteht. Mieter haben jedoch Anspruch auf eine Quittung über gezahlte Mieten.
Sie liefert neben Mieterselbstauskunft und Schufa-Auskunft einen weiteren Anhaltspunkt zur Zahlungsmoral von Mietinteressenten und gilt im Bewerbungsverfahren als positiver Vertrauensbeweis.
Am einfachsten formlos beim bisherigen Vermieter oder der Hausverwaltung anfragen. Bei pünktlicher Mietzahlung ist die Ausstellung in der Regel unkompliziert.
Da keine gesetzliche Pflicht besteht, kann das vorkommen. Als Alternative können Kontoauszüge vorgelegt werden, die die pünktlichen Mietzahlungen der letzten Monate belegen.
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Gültigkeitsdauer. Je aktueller die Bescheinigung, desto aussagekräftiger ist sie – idealerweise sollte sie nicht älter als ein bis zwei Monate sein.
Ja. Die Bescheinigung ist gültig, wenn sie entweder vom Vermieter selbst oder von einer bevollmächtigten Hausverwaltung unterschrieben wird.
Der Inhalt ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Üblich sind die Bestätigung pünktlicher Zahlungen, Angaben zu eventuellen Rückständen sowie Unterschrift, Ort und Datum des Ausstellers.
Dann entfällt die Bescheinigung naturgemäß. Neue Vermieter akzeptieren in diesem Fall meist andere Nachweise, etwa eine Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigung.
Nein. Die Kautionsbescheinigung bestätigt die Rückzahlung der Mietkaution nach Auszug, die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung dagegen die pünktliche Mietzahlung während des Mietverhältnisses.
Sie gibt Auskunft darüber, ob die Miete in der Vergangenheit regelmäßig bezahlt wurde und ob Mietrückstände bestehen. Ausgestellt wird sie vom bisherigen Vermieter oder der Hausverwaltung.
Nein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGH VIII ZR 238/08), dass keine gesetzliche Pflicht zur Ausstellung besteht. Mieter haben jedoch Anspruch auf eine Quittung über gezahlte Mieten.
Sie liefert neben Mieterselbstauskunft und Schufa-Auskunft einen weiteren Anhaltspunkt zur Zahlungsmoral von Mietinteressenten und gilt im Bewerbungsverfahren als positiver Vertrauensbeweis.
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